Satzung für das Praxisnetz Dormagen (PND)

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen PND, Praxisnetz Dormagen e. V.
  2. Sitz des Vereins ist Dormagen.
  3. Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein PND ist ein Verbund von niedergelassenen Ärzten aller Fachrichtungen aus Dormagen sowie der direkt angrenzenden Städte und Gemeinden.
  2. Ziele des Praxisnetzes Dormagen sind
    • Die Verbesserung der Qualität der ambulanten medizinischen Versorgung durch Koordination der fachübergreifenden Zusammenarbeit, insbesondere durch engen kollegialen Austausch zwischen Hausärzten und Fachärzten, um so zum Wohle der Patienten eine zuwendungsorientierte und gleichzeitig dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende Medizin zu praktizieren.
    • Die Sicherstellung einer umfassenden einheitlichen Betreuung der Patienten unter Ausnutzung aller Synergie- und Kooperationseffekte, unter Berücksichtigung der Qualitätssicherung und einer betriebswirtschaftlichen Optimierung zur Stabilisierung der Leistungsfähigkeit des Krankenversicherungssystems.
    • Die Durchführung eines ärztlichen Qualitätszirkels unter Einbeziehung aller Fachrichtungen.
    • Die Entwicklung eines gesellschaftlich-sozialen Faktors im Gesundheitswesen Dormagens und Umgebung.
    • Die Zusammenarbeit aller Leistungsanbieter im Raum Dormagen zu fördern und dabei insbesondere eine enge Kooperation mit den örtlichen Krankenhäusern anzustreben.
    • Stellungnahme zu aktuellen gesundheitspolitischen Themen und Entwicklungen und aktive Mitgestaltung der Gesundheitspolitik auf regionaler Ebene
  3. Zur Erreichung des Zwecks werden alle zweckdienlichen Einrichtungen gebildet. Hauptzweck ist die Förderung der Gesundheit und eine adäquate Versorgung der Patienten.
  4. Der Verein kann auch Mitglied von Vereinigungen mit gleichen Zielen auf regionaler oder überregionaler Ebene werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können im unter § 2 beschriebenen Gebiet niedergelassene Ärzte werden, die sich mit den Zielen des Praxisnetzes Dormagen identifizieren und durch ihr bisheriges Verhalten zeigten, daß sie dem Sinn und Ziel des Praxisnetzes Dormagen zuarbeiten. Mitglieder von Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften können nur dann ordentliche Mitglieder werden, wenn alle Mitglieder der Praxisgemeinschaft oder der Gemeinschaftspraxis ordentliches Mitglied sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Außerordentliche Mitglieder können weiter auch nicht niedergelassene Ärzte und Ärzte auch von außerhalb des regionalen Einzugsbereiches werden, wobei die Wirtschaftlichkeit des Praxisnetzes Dormagen gewährleistet bleiben muß. Außerordentliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, ihnen steht jedoch kein Wahl- oder Stimmrecht zu. Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. freiwilligen Austritt
    2. Tod
    3. Ausschließung
    4. Wegfall der Niederlassung
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine sechsmonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluß steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
  4. Nach dem Wegfall der Niederlassung steht es dem Mitglied frei, als außerordentliches Mitglied dem Gesundheitsnetz weiter anzugehören. Hierzu genügt eine einfache Erklärung des Mitgliedes.
§ 6 Beiträge und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder bringen ihre Arbeitskraft im Rahmen der Fachkenntnisse ein. Pflicht ist die kollegiale Zusammenarbeit mit den Netzmitgliedern, Übernahme von medizinischen und organisatorischen Aufgaben und die Teilnahme an Netzkonferenzen und Qualitätszirkeln.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge zur Finanzierung der Kosten des Praxisnetzes Dormagen erhoben.
  3. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und mit einem Abbuchungsauftrag nach Fälligkeit eingezogen.
  4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Jede Mitgliedspraxis stattet sich mit einer technischen Mindestausstattung aus, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  6. Ziele des Praxisnetzes Dormagen sind für jedes Mitglied verpflichtend.
§7 Organe des Vereins
Organe des Praxisnetzes Dormagen sind:
  1. Der Vorstand nach § 26 BGB
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Die Netzkonferenz
§ 8 Der Vorstand nach § 26 BGB
  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:
    1. dem/der ersten Vorsitzenden (Sprecher/in)
    2. dem/der zweiten Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. und einem Beisitzer
  2. Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf eine Dauer von zwei Jahren. Vorherige Abberufung durch Beschluß der Mitgliederversammlung ist zulässig.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  5. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist.
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen der beiden Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand (§8) schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
    1. die Entgegennahme des Jahresberichtes
    2. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, die Entlastung der Vorstandsmitglieder und die Wahl der Vorstandsmitglieder
    3. die Aufstellung des Gesamthaushaltsplans
    4. die Festsetzung des Beitrages und eventueller Umlagen
    5. Satzungsänderungen
    6. die Auflösung des Vereins
    7. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
    8. die Beschlußfassung über die Mitgliedschaft in Vereinigungen
    9. Die Beschlußfassung gemäß § 5 der Satzung.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Praxisnetzes Dormagen es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 10 Beschlußfassung
  1. Beschlüsse werden im allgemeinen mit der Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht. Vertretung durch schriftliche Vollmacht ist zulässig, wobei jedes Mitglied nur höchstens ein anderes Mitglied vertreten darf.
  2. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben, gültigen Stimmen. Über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung kann nur dann abgestimmt werden, wenn dies bei der Einladung zur Mitgliederversammlung genau benannt ist.
  3. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit).
  4. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl. Bei erneuter Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang.
  5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einladung beschlußfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
Über die gefaßten Beschlüsse erstellt der Schriftführer eine Niederschrift. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift unterschreibt.

§ 12 Netzkonferenz
Die Mitglieder treffen sich in sog. Netzkonferenzen. In diesen werden Ziele und Richtlinien der Arbeitsgruppen und Qualitätszirkel definiert. Die Netzkonferenzen werden auf Vorschlag des Vorstandes und/oder der Mitgliederversammlung gegründet. Sie erhalten einen befristeten oder unbefristeten Auftrag und tagen nach Bedarf. Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach dem Auftrag. Über das Ergebnis der Netzkonferenz ist eine Niederschrift zu erstellen.

§ 13 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählten Kassenprüfer erstatten der ersten ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassengeschäfte des Vereins.

§ 14 Liquidation
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung des Vereins über die Bestellung der Liquidatoren. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Liquidatoren vertreten sich einzeln.
  2. Das Vereinsvermögen ist im Falle der Liquidation auf eine andere gemeinnützige Vereinigung zu übertragen.
Dormagen, den 8.11.2000

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